Versicherte haben Anspruch auf die verschiedensten Arten von Leistungen sowohl aus der Basis- wie auch aus der Zusatzkasse. Durch Einkäufe können die Altersleistungen verbessert werden, sofern dies reglementarisch möglich ist. Wie du versichert bist, zeigt dir dein persönlicher Vorsorgeausweis (MyPortal).

  • bei Pensionierung

    Ordentliche Pensionierung

    Das ordentliche Pensionierungsalter wird am 1. Tag des dem 65. Geburtstag folgenden Monats erreicht. Die Pensionierung ist wählbar zwischen Alter 60 und 65. Versicherte, die das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, werden in den Ruhestand versetzt und haben Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens und des geltenden Umwandlungssatzes ermittelt. Dabei ist nach einem allfälligen Kapitalbezug das reduzierte Altersguthaben massgebend.

    Der Versicherte kann das beim Rücktritt vorhandene Altersguthaben teilweise oder ganz als Alterskapital beziehen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Der Kapitalbezug ist der Verwaltung spätestens drei Monate vorher schriftlich und vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten verwirkt der Versicherte dieses Recht.

    Der Altersrentner hat ab dem Zeitpunkt der Pensionierung für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente. Bei Teilpensionierung ergibt sich ein Teilanspruch.

    Teil-Pensionierung

    Reduziert ein Versicherter nach Vollendung des 60. Altersjahres im Einvernehmen mit der Firma sein Arbeitsverhältnis, so kann er einen Teilaltersrücktritt verlangen. Ein Teilaltersrücktritt kann höchstens in zwei Schritten erfolgen, wobei das Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr um mindestens 30% reduziert und weiterhin mindestens 30% betragen muss.

  • bei Invalidität

    Invaliden-Rente

    Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalter 65 durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist. Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der IV massgebend.

    Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Pensionskasse den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit durch einen von ihr bestimmten Vertrauensarzt beurteilen lassen. In diesem Fall ist für die Festlegung des Invaliditätsgrades die durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse, gemessen am vorherigen Lohn, massgebend. Der durch die Pensionskasse festgelegte Invaliditätsgrad muss jedoch mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad entsprechen.Die Vollinvalidenrente beträgt bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das Rücktrittsalter erreicht, 60% des versicherten Lohnes bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenrente wird bis zum Rücktrittsalter, spätestens jedoch bis zum Wegfall der Invalidität ausgerichtet.

    Kinderrente

    Der Invalidenrentner hat für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente.

  • im Todesfall

    Ehegattenrente oder -abfindung / Lebenspartnerrente

    ​Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente gemäss Art. 12 des Reglements. Der vom Versicherten bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist dem Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Hinterlassenenrente gemäss Art. 12 gleichgestellt.

    Um die Interessen der Personen (Nicht-Ehegatten) gemäss Art. 12, Abs. 6 zu wahren, müssen sie zu Lebzeiten der/des Versicherten mittels einer schriftlichen Erklärung gemeldet werden. Bei Fehlen einer schriftlichen Mitteilung ist der hinterbliebene Partner für das Vorhandensein mindestens einer der massgebenden Voraussetzungen detailliert beweispflichtig. Sein Anspruch muss zudem innert dreier Monate ab Todestag bei der Stiftung angemeldet sein.

    Der Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt, wenn der Ehegatte bzw. der Lebenspartner heiratet. Die Höhe der Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente ändert im Zeitpunkt, in dem der Verstorbene das Rücktrittsalter erreicht hätte. Mit der Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

    ​Waisenrenten

    ​Stirbt ein Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Diese wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

    Als Vollwaise gilt eine Waise, dessen verbleibender Elternteil verstirbt.

    ​ ​Todesfallkapital

    ​Stirbt ein aktiver Versicherter oder eine aktive Versicherte, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich dem Barwert aller Hinterlassenenleistungen (Leistungen an Waisen, an Partner, an geschiedene Ehegatten), mindestens aber 60% des versicherten Lohnes im Zeitpunkt des Todes.

    Fehlen Anspruchsberechtigte gemäss Art. 14, Abs. 3, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse. ​