Versicherte haben Anspruch auf die verschiedensten Arten von Leistungen sowohl aus der Basis- wie auch aus der Zusatzkasse. Durch Einkäufe können die Altersleistungen verbessert werden, sofern dies reglementarisch möglich ist. Wie du versichert bist, zeigt dir dein persönlicher Vorsorgeausweis (MyPortal).

  • Eintritt

    Mit dem Eintritt bei T-Systems Schweiz AG, der T-Systems Data Migration Consulting AG oder der Deutsche Telekom Global Business & Security Schweiz AG erfolgt auch der Eintritt in unsere Pensionskasse. Dabei müssen alle in der Schweiz vorhandenen Freizügigkeitsgelder in unsere Pensionskasse überwiesen werden. Der Fixlohn wird in der Basis- und das variable Salär in der Zusatzkasse versichert. In der Basiskasse kann per Eintritt zwischen Plan Light, Normalplan und Plan Plus gewählt werden. Der Sparplan kann jährlich per 1. April neu gewählt werden.

  • Einkauf

    Die Altersvorsorge kann gemäss Tabellen im Anhang des Reglements mittels freiwilligen Einkäufen verbessert werden. Die maximale Einkaufsmöglichkeit verändert sich mit der Wahl des Sparplans. Einkäufe werden ab Valuta-Datum verzinst. Vor der Überweisung ist zwingend ein Formular auszufüllen – erst wenn alle Kriterien erfüllt sind, kann der Einkaufsbetrag überwiesen werden und er muss spätestens am 31. Dezember auf dem Konto der Pensionskasse sein um für das aktuelle Steuerjahr zu gelten.

    Einkäufe sind steuerlich abzugsfähig – die steuerliche Handhabung liegt aber grundsätzlich in der Verantwortung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde und müssen vom Versicherten selber abgeklärt werden. Die Pensionskasse ist nicht haftbar.

    Beschränkung des Einkaufs
    Für Versicherte, die aus dem Ausland kommen und erstmals in einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, ist der freiwillige Einkauf während den ersten fünf Jahren pro Kalenderjahr auf maximal 20% des versicherten Lohnes beschränkt.

    Das Einbringen aller vorhandenen Freizügigkeitsleistungen in der Schweiz ist Voraussetzung für einen freiwilligen Einkauf. Ebenso müssen getätigte Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (WEF) zuerst zurück bezahlt werden.

    Auch Guthaben auf 3a-Säule-Konten oder -Versicherungen müssen nach Vorgaben des Gesetzgebers am Einkauf angerechnet werden, falls ein Versicherter einmal als selbständig Erwerbender darin eingezahlt hat.

  • Wohneigentumsförderung WEF

    Vorbezug und Verpfändung

    Der Versicherte kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres einen Betrag (mindestens CHF 20’000) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch den Versicherten an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
    Er kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder seinen Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10’000. Ist der ausstehende Betrag geringer als dieser Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zulässig. Die Stiftung bestätigt dem Versicherten die Rückzahlung zuhanden der Steuerbehörden mittels des von der Eidg. Steuerverwaltung vorgeschriebenen Formulars. Der Versicherte kann die beim Bezug bezahlten Steuern innert dreier Jahre ab Rückzahlung bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.
    Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist zwingend, wenn das Wohneigentum veräussert wird, Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen oder beim Tode des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

  • ​Ehescheidung

    Wird die Ehe eines Versicherten geschieden und hat die Pensionskasse gestützt auf das richterliche Urteil einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu überweisen, reduziert sich das vorhandene Altersguthaben des Versicherten um den überwiesenen Betrag. Die versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend dem überwiesenen Betrag. Der Versicherte kann jederzeit eine Einlage in der Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung einbringen. Unter Angabe des voraussichtlichen Scheidungstermins kann jederzeit eine Durchführbarkeitserklärung angefragt werden. Erhält ein Versicherter die Austrittsleistung seines geschiedenen Ehegatten (gestützt auf ein Gerichtsurteil), wird diese als Einkaufssumme gemäss Art. 8 behandelt.

  • Austritt

    Das Vorsorgeverhältnis endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit kein Anspruch auf Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen entsteht. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis endet das Vorsorgeverhältnis, wenn der Jahreslohn voraussichtlich dauernd unter die Eintrittsgrenze gemäss BVG sinkt, ohne dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden.

    Wird das Arbeitsverhältnis nach zurückgelegtem 60. Altersjahr aufgelöst, so kann der Versicherte eine vorzeitige Pensionierung beantragen.

    Endet das Vorsorgeverhältnis, scheidet der Versicherte aus der Pensionskasse aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 17 des Reglements.

    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensionskasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen. Überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen.

    Der Versicherte bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für das Invaliditäts- und Todesfallrisiko weiter versichert, längstens aber bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung.

    Die Austrittsleistung entspricht dem vorhandenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens aber dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG.

    Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung

    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Pensionskasse mitzuteilen, ob die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice zu überweisen ist.

    Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt, er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder die Austrittsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt.

    Ein Versicherter, der die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt, kann die Barauszahlung des BVG-Altersguthabens nicht verlangen, wenn er für die Risiken Alter, Tod und Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder Islands oder Norwegens weiterhin obligatorisch versichert ist.